Allgemeine Ticket-Geschäftsbedingungen der VfB Stuttgart 1893 AG

Allgemeine Ticket-Geschäftsbedingungen (ATGB)

der VfB Stuttgart 1893 AG

Stand: Juni 2025

  1. Geltungsbereich

    1.1 Diesen ATGB unterliegen alle Rechtsverhältnisse, die durch den Erwerb und die Verwen-dung von Eintrittskarten, d.h. Tages- und/oder Dauerkarten und/oder sonstigen Eintritts-karten wie Freikarten gleich welcher Art, (im Folgenden: „Tickets“) der VfB Stuttgart 1893 AG (der „VfB“) für vom VfB zumindest mitveranstaltete Veranstaltungen, insbe-sondere alle Fußballspiele der Lizenzmannschaft oder anderer Mannschaften des VfB (insbesondere der U21 oder der VfB-Frauen) sowie Stadiontouren in der MHP Arena Stuttgart, begründet werden. Durch den Erwerb oder die Verwendung eines Tickets ak-zeptiert der jeweilige Erwerber bzw. Inhaber die Geltung dieser ATGB. Dies gilt auch, wenn die Veranstaltungen in einer anderen Spielstätte des VfB als der MHP Arena Stutt-gart stattfinden.

    1.2 Diese ATGB gelten entsprechend auch für das Rechtsverhältnis, das durch den Erwerb und/oder die Verwendung von Tickets, die zum Zutritt zu Stadien bei Auswärtsspielen des VfB berechtigen („Auswärtstickets“), begründet wird, wenn die Auswärtstickets vom VfB erworben werden. Spätestens mit Zutritt zu den Stadien bei Auswärtsspielen können weitere Regelungen (z.B. AGB, Stadionordnung des Heimclubs) Geltung erlangen. Sollten diese ATGB Regelungen des Heimclubs widersprechen, haben im Verhältnis zwischen dem Erwerber und dem VfB diese ATGB Vorrang.

  2. Ticketbestellung, kein Widerrufsrecht, Angebotsannahme, Leistungsgegenstand

    2.1 Tickets für die vom VfB veranstalteten Veranstaltungen und Auswärtstickets sind grund-sätzlich nur beim VfB oder den von ihm autorisierten Verkaufsstellen zu bestellen. Der VfB ist jederzeit berechtigt, die pro Erwerber bestellbare Ticketzahl zu begrenzen. Der VfB behält sich vor, einzelne Bestellarten nur bestimmten Kunden anzubieten.

    2.2 Bestellungen können nachträglich weder geändert noch zurückgenommen noch wider-rufen werden. Dem VfB steht bis zum Vertragsabschluss nach eigenem Ermessen das Recht zu, die Bestellung nicht anzunehmen oder zu stornieren.

    2.3 Auch wenn der VfB Tickets über Fernkommunikationsmittel im Sinne des § 312c Abs. 2 BGB anbietet und damit gemäß § 312c Abs. 1 BGB ein Fernabsatzvertrag vorliegen kann, besteht gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB kein Widerrufsrecht des Erwerbers beim Kauf eines Tickets. Dies bedeutet, dass ein zweiwöchiges Widerrufs- und Rückgaberecht nicht besteht. Jede Angebotsabgabe bzw. Bestellung von Tickets ist damit unmittelbar nach Bestätigung durch den VfB bindend und verpflichtet zur Abnahme und Bezahlung der bestellten Tickets.

    2.4 Bei einer Online-Bestellung eines Tickets ist der Erwerber verpflichtet, bezüglich seines Namens und seiner Adress- und Lieferdaten korrekte Angaben zu machen. Der VfB behält sich das Recht vor, in Fällen, in denen der Verdacht besteht, dass die Ticketbestellung im Widerspruch zu diesen ATGB, insbesondere zu den Regelungen der Ziffer 9, erfolgt, die bei der Bestellung getätigten Angaben durch Vorlage einer Kopie des Personalaus-weises (oder eines sonstigen Ausweisdokuments), in der die Personalausweisnummer (Se-riennummer, Zugangsnummer) geschwärzt werden soll, zu authentifizieren und vom Ver-tragsschluss Abstand zu nehmen, wenn eine Vorlage nicht innerhalb einer angemessenen Frist erfolgt oder falsche Angaben gemacht wurden. Diese Überprüfung erfolgt nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 f) der DSGVO zum Zwecke der Schwarzmarkteindämmung und damit der Gewährleistung der Sicherheit aller Stadionbesucher, der Aufrechterhaltung der sozialen Preisstruktur sowie der Sicherstellung einer möglichst flächendeckenden Versorgung von Fans mit Tickets. Im Falle unzutreffender Angaben findet überdies Ziffer 11.2 e) Anwen-dung. Die im Ausweis enthaltenen Daten werden ausschließlich zur Identitätsprüfung verarbeitet und im Einklang mit den datenschutzrechtlichen Vorgaben nach spätestens einer Woche vollständig gelöscht.

    Jeder Ticketbezug

    (a) unter Verwendung (halb-)automatisierter Verfahren, die dazu dienen, Beschränkun-gen über die Zahl der von einer Person zu erwerbenden Tickets oder andere für den Verkauf der Tickets geltende Regularien zu umgehen (sog. BOT-Käufe) oder

    (b) unter Verwendung eines Accounts, der auf der Anlage falscher Identitäten oder Adressdaten basiert, insbesondere unter Verwendung von Fantasienamen oder -adres-sen, fiktiven Namen oder Adressen sowie Namen oder Adressen anderer Personen (sog. Fake Accounts)

    ist unzulässig und berechtigt den VfB, eine Bestellung nicht anzunehmen bzw. zu stor-nieren sowie zur Verhängung einer Vertragsstrafe im Einklang mit Ziffer 12.

    Der VfB ist ebenfalls berechtigt, eine Bestellung nicht anzunehmen bzw. zu stornieren sowie eine Vertragsstrafe im Einklang mit Ziffer 12 zu verhängen, wenn sonstige stich-haltige Indizien vorliegen, die den begründeten Verdacht rechtfertigen, die vom Erwerber erworbenen Tickets dienen dem Ankauf für den nicht autorisierten Zweitmarkt; solche stichhaltigen Indizien liegen insbesondere vor, wenn in der Vergangenheit erworbene Tickets nicht oder in sehr geringem Umfang durch den Erwerber selbst genutzt wurden, bereits mehrfach Tickets des Erwerbers auf dem nicht autorisierten Zweitmarkt angebo-ten wurden, mehrfach eine Ticketweitergabe unter Nutzung von anonymen Kommunika-tionswegen (z.B. anonyme Messengerdienste, wie Telegram und/oder Chats und/oder Gruppen in den sozialen Medien) und anonymen Plattformen erfolgte oder auffällige oder mehreren Accounts zugeordnete Kreditkartendaten oder IP-Adressen verwendet wurden.

    Soweit sich der Erwerber bei der Online-Bestellung von Tickets im Online-Shop regis-triert, muss er dabei ein persönliches Passwort vergeben. Der Erwerber ist selbst dafür verantwortlich, dass keine unbefugten Dritten Kenntnis von seinem Passwort erhalten. Der Erwerber haftet für alle in diesem Zusammenhang eintretenden missbräuchlichen Nutzungen durch Dritte, es sei denn, er hat den Missbrauch nicht zu vertreten.

    Vor der Abgabe eines rechtsverbindlichen Angebots hat der Erwerber durch Anklicken des einschlägigen Kästchens zu bestätigen, dass er die ATGB gelesen hat und mit ihrer Geltung einverstanden ist. Erst durch Betätigung des Buttons „Zahlungspflichtig bestellen“ wird die Bestellung ver-schlüsselt an den VfB weitergeleitet; hierdurch gibt der Erwerber ein verbindliches Angebot auf Kauf des oder der ausgewählten Ticket/s ab.

    Der VfB nimmt dieses Angebot durch den (ggf. elektronischen) Versand der bestellten Tickets an.

    2.5 Bei einer nicht online erfolgenden Bestellung kommt der Vertrag erst dadurch zustande, dass der VfB mit (ggf. elektronischer) Absendung oder Hinterlegung des Tickets an den Erwerber das von diesem abgegebene Angebot zum Erwerb eines Tickets annimmt.

    2.6 Durch den Vertragsschluss mit dem VfB erwirbt der Erwerber das Recht zum Besuch der Veranstaltung nach Maßgabe dieser ATGB. Der VfB erfüllt die ihm obliegenden Pflichten, indem er dem jeweiligen Inhaber des Tickets einmalig Zutritt zu der Veranstaltung gewährt bzw. im Falle von Auswärtstickets durch Übergabe/ Absendung/ vereinbarungsgemäße Hin-terlegung an den/ für Erwerber. Je Ticket ist nur eine Person zutrittsberechtigt.

    2.7 Der VfB als Aussteller der Tickets will den Zutritt zu Veranstaltungen im Stadion nicht jedem Ticketinhaber gewähren, sondern nur denjenigen, die die Tickets beim VfB oder einer autori-sierten Verkaufsstelle oder im Rahmen einer zulässigen Weitergabe nach Ziffer 9.4 erworben haben. Der VfB gewährt daher nur Erwerbern, die die Tickets beim VfB oder einer autorisier-ten Verkaufsstelle bezogen haben und durch auf dem Ticket enthaltene Individualisierungs-merkmale (z.B. Namensaufdruck; Angabe von Block/Reihe/Platz; Reservierungs-Nummer; Kunden-Nummer; Ticketnummer; QR-Code) identifizierbar sind und/oder Zweiterwerbern, die nach Ziffer 9.4 Tickets zulässig erworben haben, ein Besuchsrecht („Besuchsrecht“). Zum Nachweis seiner Identität hat der Erwerber ein geeignetes amtliches Identifikationsdoku-ment (z.B. Personalausweis, Reisepass) mit sich zu führen und auf Verlangen des VfB und/oder des Sicherheitspersonals vorzuzeigen. Die Erwerber und Ticketinhaber sind beim Zutritt zu Veranstaltungen im Stadion verpflichtet, auf Nachfrage des VfB anzugeben, auf welchem Weg und zu welchem Preis sie die Tickets erworben haben. Tickets, die auf vom VfB nicht autorisierten Verkaufsplattformen oder von sonstigen Dritten zum Verkauf angeboten werden, vermitteln kein Besuchsrecht nach dieser Ziffer 2.7 und können Rechtsfolgen nach Ziffer 9.5 und 12 auslösen. Der VfB erfüllt die ihm obliegenden Pflichten hinsichtlich des Besuchsrechts des Erwerbers oder des jeweiligen Ticketinhabers, indem er einmalig Zutritt zu der/den Veranstaltung(en) gewährt. Der VfB wird auch dann von seiner Leistungspflicht frei, wenn der Ticketinhaber kein wirksames Besuchsrecht nach dieser Ziffer erworben hat.

    2.8 Der VfB kann nach eigenem Ermessen Tickets in Kombination mit der Berechtigung für den Erwerber anbieten, öffentliche Nahverkehrsmittel im gesamten jeweiligen Tarifgebiet für die An- und Abreise zum/vom Stadion zu nutzen („Kombi-Ticket“). Verantwortlich für die Beför-derungsleistung im Zusammenhang mit dem Kombi-Ticket bleibt ausschließlich die jeweilige Betreibergesellschaft des öffentlichen Nahverkehrs.

  3. Zahlungsmodalitäten

    3.1 Die Höhe der Einzelpreise ergibt sich aus den aktuellen Preislisten des VfB. Bestellungen werden grundsätzlich per Vorauskasse (Kreditkarte, EC-Karte, SEPA-Basislastschriftverfah-ren, Überweisung, Online-Zahlungsdienste oder bar) ausgeführt. Der VfB behält sich vor, ein-zelne Zahlungsarten nur bestimmten Kunden anzubieten. Der Einzug der Lastschrift vom ver-einbarten Konto erfolgt am Fälligkeitsdatum, frühestens drei Tage nach Versand der Rech-nung und der SEPA-Vorabankündigung (Pre-Notification), wenn zuvor dem VfB ein SEPA-Basismandat erteilt worden ist. Das Fälligkeitsdatum ergibt sich aus der Rechnung. Der Er-werber sichert zu, für die Deckung des Kontos zu sorgen. Kosten, die aufgrund einer Nicht-einlösung oder Rückbuchung der Lastschrift entstehen, gehen zu Lasten des Erwerbers, wenn dieser bzw. der von ihm benannte Kontoinhaber oder dessen Bankinstitut die Nichteinlösung oder die Rückbuchung zu vertreten hat.

    3.2 Dem Erwerber wird die Rechnung nach Wahl des VfB in Papierform oder elektronisch über-mittelt.

    3.3 Der Rechnungsbetrag ist innerhalb der Zahlungsfrist zu begleichen. Sollte die Bezahlung nicht innerhalb der Frist erfolgen oder keine ausreichende Kreditkarten- bzw. Kontodeckung vor-liegen, ist der VfB berechtigt, die Bestellung ohne weitere Fristsetzung ersatzlos zu streichen bzw. die entsprechenden Tickets elektronisch zu sperren; die entsprechenden Tickets verlie-ren ihre Gültigkeit. Bis zur vollständigen Bezahlung verbleiben die dem Kunden übermittelten Tickets im Eigentum des VfB. Entstandene Mehrkosten sind vom Erwerber zu erstatten. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wird für diesen Fall ausdrücklich vorbehal-ten.

    3.4 Für die vom VfB autorisierten Verkaufsstellen können abweichende Bestimmungen getroffen werden.

  4. Ticketauswahl

    Falls sich der Erwerber damit einverstanden erklärt hat, ist der VfB im Falle des Ausverkaufs der gewünschten Kategorie berechtigt, dem Erwerber Tickets der nächsthöheren oder -nied-rigeren Kategorie und / oder eine geringere Ticketzahl zuzuteilen.

  5. Ticketversand / Lieferbedingungen und Liefertermin

    5.1 Der Versand der Tickets erfolgt auf Kosten des Erwerbers. Das Risiko eines Verlusts oder einer Beschädigung der Tickets beim Versand trägt der VfB. Die Auswahl des Transportunter-nehmens erfolgt durch den VfB, der dem Transportunternehmen die Versanddaten des Erwer-bers zur Vertragserfüllung gemäß Art. 6 Abs. 1 S. 1 b) der EU-Datenschutzgrundverordnung („DSGVO“) zur Verfügung stellt.

    5.2 Bei Übermittlung elektronischer Tickets (z.B. print@home oder Mobile-Tickets) werden dem Erwerber die bestellten Tickets elektronisch (z.B. per E-Mail) in Form eines 2D-Barcodes und im PDF-Format oder zum Abruf in einer mobilen App übermittelt. Bei Übermittlung eines elektronischen Tickets werden keine Versandgebühren erhoben. Der 2D-Barcode für den Zu-gang zum Stadiongelände ist auf dem mobilen Endgerät (z.B. Smartphone) dauerhaft verfüg-bar zu machen oder in gut lesbarer Qualität in A4-Papierform auszudrucken und bei der Ver-anstaltung mit sich zu führen. Nicht lesbare 2D-Barcodes oder Ausdrucke, die nicht auf ein Verschulden des VfB zurückzuführen sind, berechtigen grundsätzlich nicht zum Zutritt zum Stadiongelände. Ebenso kann der Zutritt zum Stadion verweigert werden, wenn technische Versäumnisse, die eindeutig dem Ticketinhaber zuzuordnen sind (z.B. Smart-phone defekt, Ausdruck nicht lesbar etc.), dazu führen, dass eine elektronische Zutritts-kontrolle nicht möglich ist.

    5.3 Kann bei kurzfristiger Bestellung kein rechtzeitiger Zugang des Tickets beim Erwerber gesichert werden, können die Tickets vom VfB für den Erwerber am Stadion hinterlegt werden. Zur Abholung ist ein amtlicher Identifikationsnachweis des Erwerbers sowie ggf. schriftliche Vollmacht des Erwerbers erforderlich.

  6. Reklamationen

    6.1 Der Erwerber ist verpflichtet, die Tickets nach Zugang auf ihre Richtigkeit im Hinblick auf Anzahl, Preis, Datum, Veranstaltung und Veranstaltungsort zu überprüfen. Eine Re-klamation offensichtlich fehlerhafter Tickets hat unverzüglich binnen sieben Tage nach Eingang der Tickets beim Erwerber in Textform an die unten unter Ziffer 14 genannte Adresse zu erfolgen. Maßgeblich für die Wahrung der Reklamationsfrist ist der Postein-gangsstempel, der Fax-Sendebericht bzw. das Übertragungsprotokoll der E-Mail. Nach Ablauf der Reklamationsfrist bestehen auch im Falle offensichtlicher Fehler keine An-sprüche auf Rücknahme oder Neubestellung der Tickets.

    6.2 Der VfB ist über das Abhandenkommen, d.h. jeden unfreiwilligen Verlust, von bei ihm erworbenen und nicht als elektronisches Ticket (print@home oder Mobile-Tickets) ver-sandten Tickets unverzüglich über die Kontaktadresse (Ziffer 14) in Textform (E-Mail ausreichend), per Telefax oder auf dem Postweg zu unterrichten. Von einem Abhanden-kommen ist auszugehen, wenn das Ticket dem Erwerber nicht innerhalb von 7 Werktagen nach Versandbestätigung zugegangen ist.

    6.3 Im Falle des Versands eines elektronischen Tickets (print@home oder Mobile-Tickets) ist der Erwerber verpflichtet, nach Abschluss des Bestellvorganges zu prüfen, ob er das elektronische Ticket unter der von ihm angegebenen E-Mail-Adresse erhalten hat. Die Reklamation eines nicht erhaltenen elektronischen Tickets hat unverzüglich und so rechtzeitig erfolgen, dass dem VfB eine Überprüfung und eine etwaige Neuausstellung des Tickets vor der betreffenden Veranstaltung noch möglich ist. Verspätete Reklamati-onen, insbesondere solche, die erst am Tag der Veranstaltung oder später eingehen, kön-nen nicht berücksichtigt werden.

    6.4 Der VfB ist berechtigt, diese Tickets unmittelbar nach Anzeige des Abhandenkommens bzw. der Reklamation des nicht erfolgten Zugangs eines elektronischen Tickets zu sper-ren. Im Fall einer rechtzeitigen Anzeige des Abhandenkommens bzw. einer rechtzeitigen Reklamation eines nicht zugegangenen elektronischen Tickets kann nach Legitimations-prüfung des Erwerbers eine Neuausstellung des Tickets erfolgen.

  7. Rücknahme / Erstattung der Tickets

    7.1 Ein Umtausch der Tickets ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die Rücknahme der Tickets bzw. die Erstattung von Eintrittsgeldern aus Kulanz obliegt der freien Entscheidung des VfB im Einzelfall.

    7.2 Bei einer zeitlichen oder örtlichen Verlegung der Veranstaltung, insbesondere wenn ein Ligaspiel zum Zeitpunkt der Ticketbestellung von der DFL Deutsche Fußball Liga GmbH noch nicht endgültig terminiert gewesen ist, besteht kein Anspruch auf eine Erstattung des Eintrittspreises. Im Falle der Absage und Verlegung eines bereits endgültig terminier-ten Spiels und der Nachholung des Spiels an einem anderen Termin behalten die Tickets ihre Gültigkeit für das Nachholspiel.

    7.3 Wird ein laufendes Spiel abgebrochen und nicht wiederholt, so besteht kein Anspruch auf Erstattung des Eintrittspreises. Dies gilt nicht, wenn vorsätzliches oder grob fahrläs-siges Verhalten des VfB zum Spielabbruch geführt hat.

    7.4 Bei Betroffenheit des Erwerbers von einem Teil-Ausschluss der Zuschauer ist der VfB berechtigt, den Erwerber auf einen anderen Platz des Stadions umzusetzen, auch wenn dieser eine Preiskategorie über oder unter dem erworbenen Ticket liegt. Ist dies nicht möglich oder verzichtet der VfB auf das vorstehende Recht, ist der Erwerber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

    7.5 Wird eine Veranstaltung ersatzlos abgesagt oder findet eine Veranstaltung komplett ohne Zuschauer statt, so ist der Erwerber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

    7.6 Im Falle eines Rücktritts nach Ziff. 7.4 oder 7.5 erhält der Erwerber den Eintrittspreis gegen Rückgabe des Originaltickets bei der Verkaufsstelle zurück, bei der er das Ticket erworben hat. Bei der Erstattung werden keine Bearbeitungs- und Versandgebühren zu-rückgezahlt.

  8. Sonderregelungen für Dauerkarten

    8.1 Eine Saison-Dauerkarte (nachfolgend „Dauerkarte“) berechtigt den Erwerber grundsätz-lich, diejenigen Veranstaltungen des VfB im Stadion zu besuchen, für die er ein Besuchs-recht erworben hat. Je nach erworbener Dauerkarte können mit ihr auch Vorrechte ver-bunden sein (z.B. Vorkaufsrechte in Bezug auf sonstige Tickets). Details zu den Leis-tungsinhalten der jeweiligen Dauerkarte sind der Leistungsbeschreibung bei Bestellung der Dauerkarte oder der Website des VfB unter https://tickets.vfb.de/] zu entnehmen. Zum Besuch von nicht ausdrücklich in der Leistungsbeschreibung bei Bestellung der Dau-erkarte angegebenen Spielen (z.B. Sonderspiele, Freundschafts- oder Relegationsspiele), berechtigt die Dauerkarte ausdrücklich nicht, es sei denn, der VfB gibt vor den jeweiligen Spielen abweichende Regelungen bekannt. Eine Dauerkarte hat eine Laufzeit von jeweils einer Saison (in der Regel 01.07. eines Jahres bis 30.06. des Folgejahres), soweit der VfB nicht beim Erwerb der Dauerkarte abweichende Daten mitteilt.

    8.2 Mit Ende der Laufzeit verliert eine Dauerkarte automatisch ihre Gültigkeit, d.h. der Er-werber verliert jegliches Besuchsrecht. Eine vorzeitige Kündigung der Dauerkarte durch den Erwerber, die Zuteilung eines neuen Platzes im Stadion auf Antrag des Erwerbers („Umsetzung“) und/oder die dauerhafte Umschreibung der Dauerkarte auf eine andere Person („Abtretung“) ist ausgeschlossen, es sei denn, der VfB gibt abweichende Regelun-gen bekannt. Das Recht jeder Partei, das durch den Erwerb einer Dauerkarte begründete Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund gemäß § 314 Abs. 1 BGB außerordentlich zu kün-digen, bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund für den VfB liegt insbesondere dann vor, wenn der Erwerber gegen die Vorschriften der Ziffern 9.2., 9.3., 9.4., 11.6., 11.7., 11.8 und/oder 11.9. dieser ATGB verstößt oder wenn gegen den Erwerber ein in der MHP Arena Stuttgart gültiges Stadionverbot verhängt wurde. Im Fall einer unzulässigen Wei-tergabe der Dauerkarte durch den Kunden nach Ziffer 9.3. ist der VfB ergänzend zu den sonstigen nach diesen ATGB möglichen Maßnahmen und Sanktionen und unbeschadet etwaiger darüberhinausgehender Schadensersatzansprüche berechtigt, eine angemessene Vertragsstrafe in Höhe des Restbetrages, welcher dem Erwerber ggf. aufgrund ausstehender Spiele als Rückerstattung anteilig zustehen würde, in Einklang mit Ziffer 12 zu verhängen.

    8.3 Der Im Falle des Bestehens von möglichen Erstattungsansprüchen des Erwerbers nach den Ziffern 7.4 und 7.5 bestehen diese für jedes Spiel in Höhe eines Siebzehntels des Dauerkar-tenpreises.

    8.4 Im Fall eines Teil-Ausschlusses von Zuschauern ist der VfB berechtigt, die Dauerkarte für einzelne Spiele zu sperren und den Inhaber umzusetzen. Abweichend findet keine anteilige Erstattung des Ticketkaufpreises statt, es sei denn, der Erwerber war in den fünf Jahren vor dem Tag des betroffenen Spiels bereits von einer Nichterstattung gemäß dieser Regelung betroffen.

    8.5 Sofern der Platz des Erwerbers zwischenzeitlich oder endgültig nicht mehr besetzt werden kann (z.B. wegen Baumaßnahmen), ist der VfB berechtigt, den Erwerber auf einen anderen Platz der gleichen Preiskategorie zu versetzen.

  9. Weitergabe der Tickets

    9.1 Zur Vermeidung von Gewalttätigkeiten und Straftaten im Zusammenhang mit dem Stadion-besuch, zur Durchsetzung von Stadionverboten, zur Unterbindung des Weiterverkaufs von Tickets zu überhöhten Preisen, insbesondere zur Vermeidung von Ticketspekulationen und zur Aufrechterhaltung der sozialen Preis-struktur, sowie zur Trennung von Anhängern der aufeinander treffenden Mannschaften während eines Fußballspiels liegt es im Interesse des VfB und der Sicherheit der Zuschauer, die Weitergabe von Tickets einzuschränken. Dem legi-timen Weitergabeinteresse von Dauerkarteninhabern bei kurzfristiger Verhinderung wird durch die Möglichkeit zur Weitergabe über die clubeigene Zweitmarktplattform Rechnung getragen.

    9.2 Der Verkauf von Tickets erfolgt ausschließlich zur privaten, nicht kommerziellen Nutzung; jeglicher gewerbliche oder kommerzielle Weiterverkauf durch den Erwerber ist untersagt und alleine dem VfB vorbehalten.

    9.3 Dem Ticketinhaber ist es insbesondere untersagt,

    a) das Ticket öffentlich bei Auktionen (insbesondere im Internet, z.B. eBay), bei nicht vom VfB autorisierten Verkaufsplattformen (z.B. eBay Kleinanzeigen, seatwave, viagogo, stubhub, ticketbande…) und/oder über Social Media Plattformen (Facebook, Instagram, Twitter, TikTok etc.) zum Kauf anzubieten;

    b) das Ticket ohne ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung durch den VfB gewerblich und / oder kommerziell zu veräußern;

    c) das Ticket an gewerbliche oder kommerzielle Wiederverkäufer und/ oder Tickethändler zu veräußern oder weiterzugeben;

    d) im Rahmen einer privaten Weitergabe das Ticket zu einem gegenüber dem auf dem Ticket angegebenen Originalpreis um mehr als 20 Prozent erhöhten Preis zuzüglich einer Transakti-onskostenpauschale in Höhe von 5,- Euro zu veräußern;

    e) das Ticket an Personen weiterzugeben, die aus Sicherheitsgründen vom Besuch von Fuß-ballspielen ausgeschlossen wurden („Stadionverbot“), sofern der Erwerber hiervon Kenntnis hatte oder haben musste;

    f) das Ticket an Anhänger von Gast-Vereinen weiterzugeben, es sei denn, das Ticket berech-tigt nur zum Zugang des Gastbereiches;

    g) das Ticket ohne ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung durch den VfB zu Zwe-cken der Werbung, der Vermarktung, als Bonus, Werbegeschenk, Gewinn oder als Teil eines nicht autorisierten Hospitality- oder Reisepakets weiterzugeben oder zu verwenden;

    h) das Ticket weiterzuverkaufen, wenn dieses in unzulässiger Art und Weise bestellt wurden (vgl. Ziffer 2.4), insbesondere unter Verwendung (halb-)automatisierter Verfahren erworben wurde, die dazu dienen, Beschränkungen über die Zahl der von einer Person zu erwerbenden Tickets oder andere für den Verkauf der Tickets geltende Regularien zu umgehen (sog. BOT-Käufe).

    9.4 Eine private Weitergabe eines Tickets aus nicht kommerziellen Gründen, insbesondere in Ein-zelfällen bei Krankheit oder anderweitiger Verhinderung des Erwerbers, ist zulässig, wenn kein Fall der unzulässigen Weitergabe im Sinne der Regelung in Ziffer 9.3 vorliegt und

    a) die Weitergabe entweder über die clubeigene Zweitmarktplattform des VfB gemäß den hierfür geltenden Konditionen erfolgt oder

    b) der bisherige Ticketinhaber den neuen Ticketbesitzer auf die Geltung dieser ATGB sowie die notwendige Weitergabe von Informationen (Name, Anschrift, Geburtsdatum) über den neuen Ticketinhaber an den VfB nach dieser Ziffer hinweist und sich der neue Ticketinhaber durch den Erwerb und die Nutzung des Tickets mit der Geltung dieser ATGB zwischen ihm und dem VfB erklärt. Der bisherige Ticketinhaber ist zudem auf Verlangen des VfB im Falle einer Weitergabe des Tickets dazu verpflichtet Name, Anschrift und Geburtsdatum des neuen Ticketbesitzers mitzuteilen.

    9.5 Wird ein Ticket unzulässigerweise angeboten, verwendet oder weitergegeben, entsteht dem VfB aufgrund der damit indizierten Wiederholungsgefahr ein Unterlassungsanspruch. Zudem ist der VfB nach billigem Ermessen, insbesondere unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit, berechtigt:

    a) das Ticket sowie sonstige vom Erwerber erworbenen Tickets – auch elektronisch – zu sper-ren und dem Besitzer des Tickets entschädigungslos den Zutritt zum Stadion zu verweigern bzw. ihn des Stadions zu verweisen;

    b). den betroffenen Erwerber für einen angemessenen Zeitraum, maximal fünf Jahre, vom Erwerb von Tickets und Auswärtstickets ausschließen; maßgeblich für die Länge der Sperre sind die Anzahl der Verstöße, die Zahl der angebotenen, verkauften, weitergegebenen oder verwendeten Tickets sowie etwaige durch den Weiterverkauf erzielte Erlöse;

    c) sonstige, von dem betroffenen Erwerber bereits bei dem VfB erworbene Tickets, auch für vergleichbare Veranstaltungen, nicht an den betroffenen Erwerber zu liefern und gegen Rück-erstattung des entrichteten Preises zu stornieren;

    d) im Fall einer unzulässigen Weitergabe von Tickets gemäß Ziffer 9.3. von dem jeweiligen Erwerber die Auszahlung des erzielten Mehrerlöses bzw. Gewinns zu verlangen;

    e) gegen den Erwerber eine Vertragsstrafe gemäß Ziffer 12 zu verhängen.

    9.6 Zweitmarktplattform:

    Der VfB kann dem Erwerber nach eigenem Ermessen die Möglichkeit einräumen, über die Zweitmarktplattform unter https://tickets.vfb.de/ ein bereits erworbenes Ticket für das je-weils ausgewiesene Spiel zum Weiterverkauf an potentielle Zweitmarkterwerber nach den folgenden Regelungen anzubieten

    a) Der VfB behält sich in begründeten Einzelfällen das Recht vor, Angebote von Tickets auf der Zweitmarktplattform abzulehnen. Das Einstellen eines Tickets führt nicht zwangsläufig zu einem erfolgreichen Weiterverkauf über die Zweitmarktplattform.

    b) Sobald ein Erwerber ein Angebot für ein Ticket auf der Zweitmarktplattform zum Wei-terverkauf eingestellt hat, verpflichtet er sich für die Dauer des eingestellten Angebotes, nicht über sein Recht aus diesem Ticket zu verfügen (z.B. Verkauf, Weitergabe, Zutritt zur Veranstaltung). Der Erwerber haftet im Falle von Zuwiderhandlungen für dadurch entstehende Schäden. Zudem behält sich der VfB das Recht vor, entsprechend der Re-gelung in Ziffer 9.5 die dort aufgeführten Sanktionen gegen den betroffenen Erwerber auszusprechen.

     

    c) Der VfB informiert den Erwerber, sobald das Ticket erfolgreich auf der Zweitmarkt-plattform veräußert wurde. Vertragspartner des Zweitmarkterwerbers wird der VfB, nicht der ursprüngliche Erwerber. Ziffer 2 gilt für Bestellungen von Tickets durch den Zweit-markterwerber auf der Zweitmarktplattform entsprechend. Ab diesem Zeitpunkt ist das Angebot des ursprünglichen Erwerbers bindend und dieser verliert sein in seinem Ticket verbrieftes Besuchsrecht. Der ursprüngliche Erwerber erhält vom VfB eine Gutschrift in Höhe des anteiligen Originalpreises des entsprechenden Tickets abzüglich anfallender Service-, Betriebs- und Versandkosten des VfB.

  10. Aufnahmen von Zuschauern der Veranstaltungen

    10.1 Zur öffentlichen Berichterstattung über die Veranstaltung und den Wettbewerb sowie zu deren Promotion können der VfB und der nach Ziffer 10.3 jeweils zuständige Verband oder von ihnen jeweils beauftragte oder sonst autorisierte Dritte (z.B. Rundfunk, Presse) nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 f) EU-der Datenschutzgrundverordnung („DSGVO“) unabhängig voneinander Bild- und Bildtonaufnahmen erstellen, die den Ticketinhaber als Zuschauer der betreffenden Veranstaltung zeigen können. Diese Bild- und Bildtonaufnahmen kön-nen durch den VfB sowie den nach Ziffer 10.3 zuständigen Verband und den jeweils mit ihnen nach § 15 AktG verbundenen Unternehmen sowie von ihnen jeweils autorisierten Dritten (z.B. Rundfunk, Presse) nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 f) DSGVO verarbeitet sowie ver-wertet und öffentlich wiedergegeben werden.

    10.2 Erwerb von Tickets für weitere Personen: Erwirbt ein Erwerber Tickets nicht nur für sich selbst, sondern für weitere Personen (Ticketinhaber) muss der Erwerber die Weiterlei-tung der Inhalte dieser Ziffer 10 sowie der Ziffer 16 an den betreffenden Ticketinhaber sicherstellen; die Bestimmungen zur Zulässigkeit der Weitergabe nach Ziffern 9.2 bis 9.4 bleiben unberührt.

    10.3 Zuständiger Verband: Für die Organisation der sportlichen Wettbewerbe, an denen der VfB teilnimmt, sind die folgenden Verbände zuständig:

    a) Bundesliga und 2. Bundesliga: DFL Deutsche Fußball Liga e.V. mit Sitz in der Gui-ollettstraße 44-46, D-60325 Frankfurt am Main, dessen operatives Geschäft die DFL Deutsche Fußball Liga GmbH mit Sitz in der Guiollettstraße 44-46, D-60325 Frankfurt am Main führt;

    b) DFB Pokal: DFB Deutscher Fußball-Bund e.V. mit Sitz in der Otto-Fleck-Schneise 6, D-60528 Frankfurt/Main; und

    c) Europäische Pokalwettbewerbe: Union of European Football Associations (UEFA) mit Sitz in Route de Genève 46, CH-1260 Nyon (“UEFA”)

  11. Zutritt zum Stadion, Stadionordnung, Verhalten im Stadion

    11.1 Der Zutritt zum Stadion ist nur mit einem gültigen Ticket möglich. Kinder unter 14 Jahren erhalten Zutritt nur in Begleitung einer volljährigen aufsichtspflichtigen Person, die sich ebenfalls im Besitz eines gültigen Tickets befinden muss. Erwerber und Inhaber von er-mäßigten Tickets sind verpflichtet, auf Verlangen einen zur Inanspruchnahme der Ermä-ßigung ermächtigenden Nachweis vorzuzeigen. Der Grund der Ermäßigung muss auch zum Zeitpunkt der Veranstaltung noch bestehen und auf Verlangen nachgewiesen wer-den. Im Falle der Nichtvorlage ist der VfB berechtigt, den Zutritt zu verweigern bzw. den Inhaber aus der Arena zu verweisen.

    11.2 Zutrittsrecht: Grundsätzlich ist jeder Erwerber oder Ticketinhaber mit einem wirksam gemäß Ziffer 2.7 erworbenen Besuchsrecht zum Zutritt zum Stadion berechtigt. Der Zu-tritt zum Stadion kann verweigert werden, wenn

    a) der Erwerber oder Ticketinhaber sich weigert, sich vor Betreten des umgrenzten Sta-dionbereichs am Stadioneingang und/oder im Stadioninnenraum einer vom Sicherheits-personal vorgenommenen angemessenen Kontrolle seiner Person und/oder seiner mitge-führten Gegenstände zu unterziehen,

    b) der Erwerber oder Ticketinhaber im Rahmen derselben Veranstaltung den umgrenzten Stadionbereich bereits einmal betreten und anschließend wieder verlassen hat; in diesem Fall verliert das Ticket seine Gültigkeit,

    c) die Individualisierungsmerkmale auf den Tickets (Namensaufdruck, Angabe von Block/Reihe/Platz; Reservierungs-Nummer; Kunden-Nummer; Ticketnummer; QR-Code) manipuliert, unkenntlich und/oder beschädigt oder der Barcode/QR-Code bereits im elektronischen Zutrittssystem zugetreten ist, soweit dies nicht vom VfB zu vertreten ist,

    d) der Ticketinhaber nicht mit demjenigen Erwerber identisch ist, der im Zusammenhang mit dem Ticket als Erwerber gespeichert oder vermerkt ist (über die in Ziffer 11.2 c) ge-nannten Individualisierungsmerkmale), es sei denn, es liegt ein Fall der zulässigen Wei-tergabe nach Ziffer 9.4 vor, und/oder

    e) der Erwerber bei der Bestellung der Tickets entgegen der seiner Pflicht unrichtige An-gaben hinsichtlich seines Namens und/oder aus Ziffer 2.4 offensichtlich seiner Adress- und Lieferdaten gemacht hat.

    11.3 Im Fall der berechtigten Zutrittsverweigerung besteht kein Anspruch des Erwerbers bzw. des Ticketinhabers auf Entschädigung.

    11.4 Jeder Ticketinhaber hat denjenigen Platz im Stadion einzunehmen, der auf seinem Ticket vermerkt ist bzw. für den sein Ticket Geltung hat. Davon abweichend ist er auf Anord-nung des VfB oder des Sicherheitspersonals verpflichtet, einen anderen Platz einzuneh-men, sofern dies aufgrund eines gewichtigen sachlichen Grundes (z.B. Sicherheitsaspekte, Sonderbestimmungen nach Ziffer 13) erforderlich ist; in diesem Fall besteht kein Anspruch auf Entschädigung.

    11.5 Der Inhaber des Tickets unterwirft sich bei dem Besuch der Veranstaltung der Stadion-ordnung, die u.a. am Stadion aushängt und über das Internet unter der Adresse www.vfb.de/stadionordnung eingesehen werden kann. Auf Wunsch stellt der VfB die Stadionordnung auch zur Verfügung. Die Stadionordnung gilt unabhängig von der Wirksamkeit dieser ATGB.

    11.6 Inhaber des Tickets unterwirft sich bei dem Besuch der Veranstaltung dem Recht des VfB zur Vornahme angemessener Körperkontrollen.

    11.7 Der Aufenthalt im Stadion zum Zwecke der medialen Berichterstattung über die Veranstal-tung (Fernsehen, Hörfunk, Internet, Print, Foto) und/oder der Erhebung von Spieldaten ist nur mit vorheriger Zustimmung des VfB und in den für diese Zwecke besonders ausgewiesenen Bereichen zulässig. Ohne vorherige Zustimmung des VfB ist es nicht gestattet, Töne, Fotos und/oder Bilder, Beschreibungen oder Resultate bzw. Daten der Veranstaltung aufzunehmen bzw. zu erheben, es sei denn, dies erfolgt ausschließlich zur privaten, nicht kommerziellen Verwendung. Jede kommerzielle Nutzung, gleich auf welche Weise und durch wen, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des VfB. In jedem Fall ist es untersagt, ohne vorherige Zustimmung des VfB Bild-, Ton- und/oder Videoaufnahmen live oder zeitversetzt zu übertra-gen und/oder im Internet, insbesondere auf Social Media Plattformen und/oder Apps, und/oder anderen Medien (einschließlich Mobile Devices wie z.B. Smartphones, Tablets etc.) öffentlich wiederzugeben und/oder andere Personen bei derartigen Aktivitäten zu unterstüt-zen. Geräte oder Anlagen, die bestimmungsgemäß für solche Aktivitäten benutzt werden, dürfen ohne vorherige Zustimmung des VfB oder eines vom VfB autorisierten Dritten nicht ins Stadion gebracht werden. Der VfB weist darauf hin, dass die DFL Deutsche Fußball Liga GmbH berechtigt ist, unter Verstoß gegen diese Bestimmung übertragene und/oder öffentlich wiedergegebene Aufnahmen zu löschen oder löschen zu lassen. Der VfB weist weiter darauf hin, dass die DFL Deutsche Fußball Liga GmbH ermächtigt werden kann, darüberhinausge-hende Ansprüche des VfB gegen den Zuschauer im eigenen Namen gerichtlich und außerge-richtlich geltend zu machen.

    11.8 Jeder Ticketinhaber ist verpflichtet, sich im Stadion so zu verhalten, dass die Rechtsgüter des VfB sowie sämtlicher anderer bei Veranstaltungen im Stadion anwesender Personen nicht beeinträchtigt und/oder gefährdet werden. Die Verhaltensregelungen gemäß dieser Ziffer 11.8. bezwecken auch die Vermeidung von materiellen und immateriellen Schäden des VfB und/oder Gastclubs durch die Verhängung sog. Verbandsstrafen wegen des Fehlverhaltens von Heim- und/oder Gastzuschauern. Es ist untersagt, ohne entsprechende Erlaubnis das Spielfeld zu betreten und/oder Absperrgitter bzw. die Umfriedung des Stadioninnenraums zu besteigen oder zu passieren.

    11.9 Im gesamten Stadionbereich ist es untersagt, die folgenden Gegenstände mit sich zu führen und/oder zu benutzen: Waffen, Gegenstände, die als Waffen oder Wurfgeschosse verwendet werden können, ätzende und leicht entzündbare Substanzen, Flaschen aller Materialien, Do-sen oder sonstige aus zerbrechlichem, splitternden oder besonders hartem Material beste-hende Behältnisse, Fackeln, Feuerwerkskörper, Rauchkerzen und/oder -pulver, bengalische Feuer und andere pyrotechnische Gegenstände und Stoffe bzw. Stoffgemische, Laser-Pointer, sperrige Gegenstände, Selfie-Sticks, nicht im Stadion erworbene Getränke (Ausnahme: nicht alkoholische Getränke in Getränkekartons mit einem maximalen Fassungsvermögen von 500 ml), illegale Drogen, Kleidungsstücke, die offensichtlich zu Vermummungszwecken mitgeführt werden, Tiere sowie sonstige Gegenstände, die geeignet sind, die Sicherheit im und rund um das Stadion, andere Besucher, Spieler und/oder Offizielle zu gefährden oder unangemessen zu beeinträchtigen.

    11.10 Zur Gewährleistung und Optimierung der Stadionsicherheit sowie zur Unterstützung der Ar-beit der Ordnungs- und Strafverfolgungsbehörden wird das Stadion und teilweise das Umfeld des Stadions nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 f) der DSGVO in Verbindung mit § 4 des Bundesdaten-schutzgesetzes („BDSG“) videoüberwacht. Darüber hinaus nutzen auch die Ordnungs- und Strafverfolgungsbehörden an Spieltagen Videoüberwachungsanlagen aus eigener Zuständig-keit zur Gefahrenabwehr und Strafverfolgung im Einklang mit den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Entsprechende mittels einer Videoüber-wachungsanlage erstellte Aufnahmen werden vom VfB bzw. von den Ordnungs- und den Strafverfolgungsbehörden vertraulich behandelt, können aber insbesondere bei Verdacht auf und/oder dem Eintritt von Straftaten als Beweismittel dienen. Gleiches gilt hinsichtlich der nach Ziffer 10 erstellten Bild- und Bildtonaufnahmen, die vom VfB oder dem jeweils nach Ziffer 10.3 zuständigen Verband bei entsprechender Aufforderung nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 c) oder f) DSGVO zu diesen Zwecken an Behörden oder Gerichte übermittelt werden. Bei ereig-nisloser Durchführung einer mittels Videoüberwachungsanlage aufgenommenen Veranstal-tung werden die Aufnahmen unter Beachtung der in der Bundesrepublik Deutschland gelten-den datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der DSGVO und des BDSG, ge-löscht.

    11.11 Bei Verstößen gegen die Regelungen in Ziffer 11.8 oder 11.9, bei Handlungen nach §§ 3, 27 des Versammlungsgesetzes, bei Beteiligung an anlassbezogenen Straftaten und/oder Gewalt-tätigkeiten innerhalb oder außerhalb des Stadions kann ergänzend zu den unmittelbaren Sanktionen gemäß Ziffer 12 ein auf das Stadion beschränktes Stadionverbot, in besonders schwerwiegenden Fällen auch ein bundesweit wirksames Stadionverbot, ausgesprochen wer-den. In diesem Zusammenhang gilt die DFB-Richtlinie zur einheitlichen Behandlung von Sta-dionverboten in der jeweils gültigen Fassung (https://www.dfb.de/verbandsservice/pinn-wand/stadionverbots-richtlinien/). Das Verbot wird den Betroffenen schriftlich mitgeteilt. Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit Stadionverboten er-folgt stets unter Beachtung der in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Bestimmungen, insbesondere der DSGVO und des BDSG. Der VfB behält sich vor, Daten von Erwerbern an den Deutschen Fußball-Bund e.V. mit Sitz in der Otto-Fleck-Schneise 6, D-60528 Frank-furt/Main zur Durchsetzung von Stadionverboten nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 e) DSGVO weiter-zugeben, soweit dies zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und der Sicherheit im Stadion notwendig sein sollte.

  12. Vertragsstrafe, Gewinnabschöpfung, Regress

    12.1 Für jeden schuldhaften Verstoß gegen die Bestimmungen in den Ziffern 9 und 11.7., 11.8. und 11.9. in den Varianten der Benutzung von Waffen oder anderen Gegenständen als Waffe oder bei Benutzung, Anzünden oder Abbrennen jeglicher pyrotechnischen Gegenstände kann der VfB von dem Zuwiderhandelnden die Zahlung einer angemessenen und ggf. vom jeweils zu-ständigen Gericht überprüfbaren Vertragsstrafe in Höhe von bis zu EUR 2.500,00 verlangen.

    12.2 Maßgeblich für die Höhe der Vertragsstrafe sind insbesondere die Anzahl und die Intensität der Verstöße, Art und Grad des Verschuldens (Vorsatz oder Fahrlässigkeit), Bemühungen und Erfolge des Zuwiderhandelnden hinsichtlich einer Schadenswiedergut-machung, die Frage, ob und in welchem Maß es sich um einen Wiederholungstäter handelt sowie, im Fall eines un-berechtigten Weiterverkaufs von Tickets, die Zahl der angebotenen, verkauften, weitergege-benen oder verwendeten Tickets sowie etwaige durch den Weiterverkauf erzielte Erlöse bzw. Gewinne, sofern diese nicht parallel gemäß Ziffer 9.5. d). abgeschöpft werden, wobei klar-stellend darauf hingewiesen wird, dass die Vertragsstrafe die durch den Weiterverkauf erziel-ten Erlöse bzw. Gewinne übersteigen kann.

    12.3 Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt.

    12.4 Für Verstöße einzelner oder mehrerer Zuschauer gegen die Regelungen in Ziffer 11.8. und 11.9., insbesondere für das Abbrennen bengalischer Feuer und/oder die Verwendung an-derer pyrotechnischer Gegenstände, kann der VfB von den zuständigen Verbänden mit einer Geldstrafe oder anderen Sanktionen belegt werden. Der VfB ist berechtigt, den bzw. die hierfür nachweisbar identifizierten Verantwortlichen vollumfänglich in Regress bzw. auf Ersatz des sich aus der Sanktion resultierenden Schadens in Anspruch zu neh-men. Im Fall der Verantwortlichkeit mehrerer sind diese Gesamtschuldner im Sinne von § 421 BGB.

    12.5 Ziffer 12.4. gilt ausdrücklich auch mit Schutzwirkung zu Gunsten des jeweiligen gegneri-schen Clubs des VfB.

  13. Sonderbestimmungen bei Geltung besonderer Schutz- und Hygienemaßnahmen oder sonstiger Beschränkungen

    13.1 Anwendung der Sonderbestimmungen

    Bei verbandsseitig, behördlich oder gesetzlich angeordneten Schutz- und Hygienemaß-nahmen und/oder Beschränkungen der Zulassung von Zuschauern aufgrund einer Pande-mie (z.B. Covid-19), Epidemie oder sonstigen gesundheitlichen Notsituation von überre-gionaler Tragweite kann der VfB verpflichtet sein, den Erwerb von Tickets und/oder den Zutritt zum und den Aufenthalt im Stadion zusätzlichen Anforderungen zu unterwerfen. In diesem Fall gelten die Bestimmungen der nachfolgenden Ziffern 13.2 bis 13.5

    13.2 Besondere Zutrittsbedingungen

    a) Die jeweils geltenden Regelungen, Bestimmungen und Anforderungen werden den Er-werbern rechtzeitig zur Verfügung gestellt und sind von allen Ticketinhabern zwingend zu beachten. Entsprechenden Weisungen des VfB, der Polizei und/oder des Sicherheits-personals ist Folge zu leisten.

    b) Der VfB ist berechtigt, die Einhaltung dieser zusätzlichen Anforderungen bei Ticket-erwerb und/oder unmittelbar vor Zutritt zum oder bei Aufenthalt auf dem Veranstal-tungsgelände zu überprüfen und deren Einhaltung auch durchzusetzen. Kann der Ticke-tinhaber die entsprechenden Anforderungen nicht erfüllen, kann der VfB den Erwerb von Tickets und/oder den Zutritt zum Stadion verweigern bzw. den Erwerber bzw. Ticketin-haber aus dem Stadion verweisen.

    c) Insbesondere kann der VfB zu folgenden Maßnahmen verpflichtet sein:

    - Einrichtung von bestimmten Zutrittsfenstern: Der jeweilige Ticketinhaber ist in diesem Fall verpflichtet, die entsprechenden Vorgaben einzuhalten. Im Fall der vorsätzlichen oder fahrlässigen Nicht-Einhaltung kann dem Ticketinhaber außerhalb des angegebenen Zeitfensters entschädigungslos der Zutritt zum Veranstaltungsgelände verweigert werden;

    - Erlass von zusätzlichen Hygiene- und Verhaltensregeln (z.B. Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes, Abstandsgebote);

    - Verarbeitung von

    o vorhandenen personenbezogenen Daten (z.B. Anschrift) zum Zweck der Kontaktnachverfolgung und Unterbrechung von In-fektionsketten,

    o zusätzlichen personenbezogenen Daten (z.B. weitere Kontakt-daten wie u.a. Telefonnummer oder E-Mail-Adresse, Geburtsda-tum) zum Zweck der Kontaktnachverfolgung und Unterbre-chung von Infektionsketten sowie

    o Nachweisen zu dem Impf-, Genesen- und/oder Teststatus

    auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 S. 1 c) DSGVO und, soweit die Verarbeitung gesundheitsbezogene Daten umfasst, Art. 9 Abs. 2 i) DSGVO [i.V.m. den ein-schlägigen Vorschriften, z.B. der gültigen lokalen Coronaschutz-Verordnung und/oder der behördlichen Verfügung].

    13.3 Zuschauerreduktion

    Soweit nach dem Zeitpunkt des Erwerbs des Tickets eine Durchführung des Spiels ohne Zuschauer oder nur mit einer nachträglich reduzierten Anzahl an Zuschauern kommt und der VfB dadurch nicht mehr in der Lage ist, allen Erwerbern/Ticketinhabern den Zutritt zu dem Spiel zu gewähren, ist der VfB berechtigt, nach seinem Ermessen zu entscheiden, welchen Erwerbern/Ticketinhabern er den Zutritt zum Stadion gewährt. Gegenüber den-jenigen Erwerbern, denen der VfB den Zutritt zum Spiel danach nicht mehr gewähren kann, ist der VfB zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Gegenüber Dauerkarteninhabern, denen der VfB den Zutritt zum Spiel danach nicht mehr gewähren kann, ist der VfB bezüglich der betroffenen Spiele zum Teilrücktritt vom Vertrag berechtigt.

    13.4 Umsetzung

    Der VfB ist berechtigt, dem Erwerber/Ticketinhaber – soweit nicht anderweitig vereinbart – kompensationslos einen anderen Platz (auch einer anderen Preiskategorie) zuzuweisen, wenn dies aufgrund sich infolge der Pandemie veränderter Umstände hinsichtlich der Zulassung von Zuschauern im Stadion und den dabei einzuhaltenden Vorgaben (wie Ab-standsregelungen etc.) erforderlich ist. Insoweit ist der VfB auch berechtigt, Ticketinha-bern, die zusammenhängende Plätze gebucht haben, andere, nicht zusammenhängende Plätze zuzuweisen, wobei sich der VfB nach besten Kräften bemühen wird, eine solche Trennung zu vermeiden.

    13.5 Informationspflicht und Ansteckungsrisiko:

    Jeder Ticketinhaber ist verpflichtet, sich im Vorfeld einer Veranstaltung im Stadion recht-zeitig über mögliche zeitliche Verlegungen, Zuschauerreduktionen und geltende Schutz- und Hygienevorschriften zu informieren. Die jeweils aktuellen Informationen hierzu sind unter https://tickets.vfb.de/ abrufbar. Jeder Ticketinhaber erkennt zudem an, dass er sich – trotz ggf. ergriffener Schutz- und Hygienemaßnahmen – im Rahmen des Besuchs einer Veranstaltung des VfB mit (Virus-) Krankheiten infizieren kann. Mit dem Besuch einer Veranstaltung geht der Ticketinhaber dieses Risiko bewusst ein.

  14. Kontakt

    Ticketbestellungen oder Rückfragen zum Ticketverkauf können über die folgenden Kon-taktmöglichkeiten an den VfB gerichtet werden:

    VfB Stuttgart 1893 AG, Mercedesstraße 109, 70372 Stuttgart (Bad Cannstatt),

    Telefon:–0711 - 99 33 1893, Telefax:–0711 - 55 007 88 111, E-Mail: service@vfb-stutt-gart.de.

  15. Haftungsausschluss

    15.1 Der Aufenthalt an und im Stadion erfolgt auf eigene Gefahr.

    15.2 Die Haftung des VfB ist ausgeschlossen, soweit sich aus nachstehenden Vorschriften nichts Abweichendes ergibt.

    15.3 Der VfB haftet, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur für Schäden, die von ihm, seinen ge-setzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verur-sacht wurden. Ebenfalls haftet er im Falle einer leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

    15.4 Die Haftung des VfB ist außer im Falle des vorsätzlichen Handelns auf den Ersatz des vor-hersehbaren, vertragstypischen Schadens begrenzt, es sei denn, es liegt eine grob fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten vor.

    15.5 Unberührt von vorstehenden Bestimmungen bleibt die Haftung des VfB für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflicht-verletzung des VfB oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetz-lichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des VfB beruhen. Ebenfalls unberührt bleibt eine etwaige Haftung für Mängel, die der VfB arglistig verschwiegen hat, im Rahmen einer Garan-tiezusage sowie im Falle einer etwaigen Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

  16. Datenschutz

    16.1 Soweit in den ATGB nicht konkret anders benannt (wie beispielweise in Ziffer 2.4 zur Iden-titätsüberprüfung, in Ziffer 11.10 zur Videoüberwachung, in Ziffer 10 zu Aufnahmen von Zu-schauern der Veranstaltungen und in Ziffer 13.2 zur ggfs. erforderlichen Kontaktnachverfol-gung im Pandemiefall), erfolgt die Verarbeitung personenbezogener Daten des Erwerbers und/oder des Ticketinhabers einerseits zur Erfüllung eines Vertrages zwischen dem VfB und dem Erwerber/Ticketinhaber gemäß Art. 6 Abs. 1 S. 1 b) DSGVO. Andererseits erfolgt die Verarbeitung personenbezogener Daten des Erwerbers und/oder des Ticketinhabers zur Wah-rung berechtigter Interessen des VfB. Die berechtigten Interessen ergeben sich dabei aus Ziffer 9.1.

    16.2 Die weiteren Datenschutzbestimmungen einschließlich der Rechte des Ticketinhabers nach der DSGVO sowie der Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten des VfB können der unter www.vfb.de/datenschutz abrufbaren Datenschutzerklärung entnommen werden.

    16.3 Hinsichtlich der Erstellung und Verbreitung von Bild- und Bildtonaufnahmen der Veranstal-tungen des VfB (siehe Ziffer 10) wird diesbezüglich ergänzend auf die Datenschutzerklärung des jeweils zuständigen Verbands, für den DFL Deutsche Fußball Liga e.V. auf www.dfl.de/de/datenschutz/ und für den Deutschen Fußball-Bund e.V. auf www.dfb.de/da-tenschutzerklaerung/, verwiesen.

  17. Erfüllungsort / Gerichtsstand / Streitbeteiligung

    17.1 Ist der Vertragspartner Kaufmann im Sinne des HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist für Lieferung, Leistung und Zah-lung alleiniger Erfüllungsort der Sitz des VfB.

    17.2 Ist der Vertragspartner Kaufmann im Sinne des HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, hat er keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder ist sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klage-erhebung nicht bekannt, so ist der ausschließliche Gerichtsstand für alle Auseinandersetzun-gen aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis am Sitz des VfB.

    17.3 Dem VfB bleibt es jedoch vorbehalten, Klage gegen den Erwerber auch an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu erheben.

    Der VfB nimmt nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungs-stelle teil (vgl. § 36 VSBG).

  18. Allgemeines, Änderungen der ATGB

    18.1 Sollten einzelne Punkte dieser ATGB ganz oder teilweise unwirksam, undurchführbar oder nicht durchsetzbar sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages und der übrigen Bedingungen nicht berührt.

    18.2 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Über-einkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen.

    18.3 Der VfB ist in Dauerschuldverhältnissen jederzeit berechtigt, diese ATGB zu ändern. Die Än-derung kann frühestens vier Wochen nach Zugang einer entsprechenden Änderungsmitteilung in Textform in Kraft treten. Bis zum Inkrafttreten können die Erwerber den neuen ATGB gegenüber dem VfB in Textform widersprechen. Erfolgt kein Widerspruch, tritt die Änderung gegenüber dem Erwerber zum angegebenen Zeitpunkt in Kraft. Erfolgt ein Widerspruch durch den Erwerber, tritt die Änderung gegenüber dem Erwerber nicht in Kraft. Der VfB ist in diesem Fall zur außerordentlichen Kündigung des jeweiligen Dauerschuldverhältnisses binnen vier Wochen ab Eingang des Widerspruchs berechtigt.